Spanien aktuell

Die spanische Regierung hat auf Grund der Krise im Gesundheitswesen, ausgelöst durch das sogenannte Coronavirus, den Notstand ausgerufen und bis dato folgende Maßnahmen im Bereich des Arbeitsrechts ergriffen:

Firmen haben die Möglichkeit eine ERTE (Temporäre Regulierung der Arbeit) auf Grund höherer Gewalt zu beantragen. Diese kann entweder zu einer Verkürzung der Arbeitszeiten oder zur Suspendierung des Arbeitsvertrages bis zur Normalisierung der Situation führen. Die Regierung sieht dabei folgende Fälle vor:

1. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt wird in Bezug auf die Anträge zur Regulierung der Arbeit wie folgt definiert: Alle Auflösung von Arbeitsverträgen oder Kürzungen der Arbeitszeit, welche kausal direkt mit dem Rückgang der Geschäftsaktivität auf Grund des Virus COVID-19 in Zusammenhang stehen. Hierzu gehören:

  • das Ausrufen des Notstandes, der zu Schließungen und Einstellung von Aktivitäten und Lokalitäten geführt hat, die dem Publikumsverkehr offenstanden,
  • Einschränkungen des öffentlichen Nahverkehrs und der Bewegungsfreiheit von Personen und Gütern,
  • fehlende Rohstoffe, die den Fortbestand der Geschäftstätigkeit gravierend einschränken,
  • dringende Maßnahmen, die bei Ansteckung der Arbeitnehmerschaft ergriffen wurden bzw. durch den durch die Gesundheitsbehörden angeordneten präventiven Hausarrest.

Alle diese Situationen gelten als höhere Gewalt mit den im Art. 47 des Arbeitnehmerstatut festgelegten Konsequenzen.

2. Freistellung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber

Für die Firmen, welche die Suspendierung der Arbeitszeit genehmigt bekommen, wird hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge folgendes vorgesehen:

Die TGSS (spanische Sozialversicherung) befreit den Arbeitnehmer von der Pflicht den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung zu bezahlen (Art. 273.2 LGSS), solange die Suspendierung der Arbeitsverträge oder die Verkürzung der Arbeitszeit anhält, die auf Grund höherer Gewalt autorisiert wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Firma zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als 50 sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hatte.

Das Recht auf Anpassung der Arbeitszeit bei Pflegeverpflichtungen auf Grund des Virus COVID-19

Welche Rechte hat der Arbeitnehmer?

Das Recht auf Anpassung der Arbeitszeiten kann sich sowohl auf die Arbeitszeiten als auch auf andere Aspekte der Arbeitsbedingungen beziehen, deren Änderung der betroffenen Person hilft eventuelle Pflegedienste zu leisten. Dabei sind folgende Anpassungen denkbar:

  • Schichtwechsel
  • Änderung der Arbeitszeit
  • Flexible Arbeitszeit
  • Änderung des Arbeitsortes
  • Änderung der Funktionen
  • Änderung in der Form in welcher die Arbeit erbracht wird, inklusive der Möglichkeit die Arbeit von zu Hause zu erbringen
  • Jede andere mögliche Änderung der Arbeitskonditionen, die mit angemessenem und verhältnismäßigem Aufwand eingeführt werden kann.

Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber, sowohl über Ausmaß als auch Inhalt. Die Pflege muss nachweisbar sein und die ergriffenen Maßnahmen verhältnismäßig und angemessen im Verhältnis zu der Pflegesituation und der konkreten Organisation der Firma. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten auf eine gemeinsame Einigung kommen.

Es steht dem Arbeitnehmer frei unbezahlten Urlaub oder freiwillige Arbeitszeitverkürzungen zu beantragen.

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