Spanien aktuell

Bei unseren Tätigkeiten stoßen wir häufig auf Fragen von Arbeitgebern in Bezug auf den Mutter- und Vaterschaftsurlaub. In Spanien ist die derzeitige Regelung für solche Genehmigungen im Königlichen Dekret 6/2019 festgelegt. Im folgenden Text finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte dieser Verordnung, da dieses Thema sowohl die Organisation der Mitarbeiter Ihres Unternehmens als auch die Vereinbarkeit von Privat- und Arbeitsleben der Arbeitnehmer betrifft.

Die Leistungen bei Mutter- und Vaterschaftsurlaub werden gemeinsam unter der Bezeichnung „LEISTUNGEN ZUR GEBURT- UND KINDERBETREUUNG“ geregelt.

Mutterschaftsurlaub

  • Der Mutterschaftsurlaub hat eine Dauer von 16 Wochen.
  • Die ersten 6 Wochen ab der Geburt sind obligatorisch.
  • Die Mutter kann bis zu 2 Wochen ihres Urlaubs dem anderen Elternteil überlassen. Diese Möglichkeit besteht nur noch bis zum 31. Dezember 2020.
  • Nach dem Mutterschaftsurlaub hat die Mutter Anrecht auf Stillzeit. Diesbezüglich muss geprüft werden, was in dem für das Unternehmen geltenden Tarifvertrag, zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Auszeit oder der Möglichkeit der Ansammlung der Zeiten festgelegt ist, da sich dies auf die Organisation der Arbeit des Unternehmens auswirkt. Unser Abacus Team kann Ihnen gerne helfen dieses Thema im Einzelfall zu analysieren.

Vaterschaftsurlaub

  • 12 Wochen Urlaub.
  • Die ersten 4 Wochen müssen unmittelbar nach der Geburt genommen werden.
  • Die verbleibenden 8 Wochen können bis der Säugling 12 Monate alt wird, entweder teilweise oder mit weiteren 2 Wochen, vom anderen Elternteil, genommen werden.
  • Vom 1. Januar 2021 ab, wird der Vaterschaftsurlaub 16 Wochen sein. Davon müssen die ersten 6 Wochen unmittelbar nach der Geburt genommen werden.

Neuigkeiten in Bezug auf den Vaterschaftsurlaub

  • Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub wird von 8 auf 12 Wochen erweitert.
    ACHTUNG. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub 16 Wochen. Damit wird er die gleiche Dauer wie der Mutterschaftsurlaub haben.
  • Die im ehemaligen Artikel 37.3b) festgelegten zwei Urlaubstage zur Geburt eines Kindes entfallen.
  • Ab 2021 kann die Mutter dem anderen Elternteil keinen Teil ihres Urlaubs mehr überlassen.

Voraussetzungen für den Erhalt der Mutter- und Vaterschaftsleistungen

  • Die Anforderungen und die Höhe der Leistungen bleiben erhalten, d.h. 100% des festgelegten rechtlichen Rahmens für die Inanspruchnahme von Leistungen
    wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art.179 und 182, Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes). Man muss jedoch in jedem Einzelfall konkret prüfen, ob es Besonderheiten bei den Beiträgen gibt, um Anrecht auf besagte Leistungen geltend machen zu können.
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