Spanien aktuell

Verfahren der temporären Arbeitsregulierung (ERTEs)

Das Fortbestehen des durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen Notstandes, und den damit verbundenen negativen Folgen für Unternehmen und Arbeitsmarkt, macht die Beibehaltung der im Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März vorgesehenen außerordentlichen Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Virus erforderlich.

Aus diesem Grund wurden im Königlichen Gesetzesdekret 30/2020 vom 29. September zwei neue ERTE-Unterarten verabschiedet, die vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021 angewendet werden können:

  • aufgrund von vollständiger Verhinderung der Geschäftstätigkeit (wenn die Ausübung der Geschäftstätigkeit durch die sanitären Auflagen verhindert wird)
  • aufgrund von Einschränkungen (wenn die Ausübung der Arbeitstätigkeit durch die sanitären Maßnahmen einschränkt wird)

Hier eine kurze Zusammenfassung beider Möglichkeiten:

Königliches Gesetzesdekret 30/2020 Artikel 2 Absatz 1 –Regulierung der Kurzarbeit aufgrund von vollständig verhinderter Geschäftstätigkeit

  • Betrifft Unternehmen aus allen Sektoren oder Bereichen, die aufgrund der neuen Einschränkungen, die ab dem 1. Oktober erlassen wurden, an der Ausübung Ihrer Geschäftstätigkeiten vollständig gehindert werden.
  • Die Vergütungen bei Kurzarbeit (ERTE) gelten bis zum Ende der Einschränkungen, oder maximal bis zum 31. Januar 2021. Die Genehmigung erfolgt durch die Arbeitsbehörden. Die Zahlung des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherung beläuft sich auf die folgenden Sätze:
    • Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern zum 29. Februar 2020 sind zu 100% vom Arbeitgeberanteil befreit.
    • Unternehmen, mit 50 Arbeitnehmern oder mehr zum 29. Februar 2020 sind zu 90% des Arbeitgeberanteils befreit.
  • Die Kurzarbeit kann auf Wunsch des Unternehmens vorzeitig beendet werden.

Königliches Gesetzesdekret 30/2020 Artikel 2 Absatz 2 –Regulierung der Kurzarbeit aufgrund von Einschränkungen

  • Dies betrifft Unternehmen in allen Sektoren oder Bereichen, welche in dem normalen Ablauf ihrer Aktivitäten in den Arbeitszentren aufgrund der neuen Einschränkungen, die ab dem 1. Oktober 2020 erlassen wurden, eingeschränkt sind.
  • Die Vergütungen bei Kurzarbeit (ERTE) gelten bis zum Ende der Einschränkungen, oder maximal bis zum 31. Januar 2021. Die Genehmigung erfolgt durch die Arbeitsbehörden. Die Zahlung des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherung beläuft sich auf die folgenden Sätze:
Speichern
Cookies Benutzereinstellungen
Auf dieser Website verwenden wir eigene Cookies und Cookies von Drittanbietern, um die Nutzung der Website zu analysieren.
Unsere Cookie-Richtlinie können Sie hier einsehen.
ALLE AKZEPTIEREN
ALLE ABLEHNEN
Analytics
Tools zur Analyse der Daten, um die Effektivität einer Website zu messen und zu verstehen, wie sie funktioniert.
Google Analytics
Akzeptieren
Ablehnen
Google Analytics (Session)
Wird verwendet, um den Besucherstatus beizubehalten.
Google Analytics
Akzeptieren
Ablehnen