Spanien aktuell

Am 28. September wurde das Königliche Dekret 817/2021 veröffentlicht, in dem der Interprofessionelle Mindestlohn für 2021 mit einer Erhöhung von 15,00 Euro festgelegt wurde. Dieser Beschluss ist mit Wirkung vom 1.09.2021 in Kraft getreten.

Unter Mindestlohn wird das Mindestentgelt verstanden, das ein Arbeitgeber seinen Angestellten für die in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeit zu zahlen hat, der in Spanien 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf (Art 34,1 ET).

Welche Lohnbestandteile werden dem Mindestlohn zugerechnet

Bei der Berechnung des Mindestlohns wird vom Grundgehalt ausgegangen, d. h. dem monatlichen Entgelt, das tarifvertraglich, oder – bei Fehlen einer solchen Vereinbarung - einzelvertraglich festgelegt ist. Dieser Lohn wird in 14 oder 12 Gehältern ausgezahlt, je nachdem, ob die Sonderzahlungen anteilig oder separat vergütet werden:

  • Monatsgehalt ohne anteilige Zuzahlungen (14 Zahlungen): 965 Euro
  • Monatsgehalt mit anteiligen Zuzahlungen (12 Zahlungen): 1.125,83 Euro

Bei der Berechnung des Mindestlohns werden die Lohnzuschläge (Art. 26.3 ET) berücksichtigt, die alle Arbeitnehmer gleichermaßen erhalten, d.h. nichtkausale Zuschläge, wie z.B. tarifvertragliche Zulagen.

Nicht zum Mindestlohn gehören die folgenden Zuschläge, die nicht für alle Arbeitnehmer gleichermassen gelten:

  • personenbezogene Zuschläge (Betriebszugehörigkeit, Sprachen, Qualifikationen)
  • Zuschläge für ausgeführte Arbeiten (Nachtarbeit, Schichtarbeit usw.)
  • Zuschläge, die vom Gewinn des Unternehmens abhängen (Produktivität, Prämien)
  • Zuschläge wie Tagegelder, Kleidung oder Fahrtkosten

Sie alle werden bei der Berechnung des Mindestlohns nicht berücksichtigt und können daher nicht als Ausgleich für eine mögliche Erhöhung genutzt werden.

Arbeitnehmer, die von der Erhöhung des interprofessionellen Mindestlohns (SMI) betroffen sind

Verdient der Arbeitnehmer weniger als 13.510 Euro brutto im Jahr (Grundgehalt und Sachbezüge), muss der Mindestlohn auf diesen Betrag erhöht werden.

Bei Teilzeitverträgen wird der Mindestlohn im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitsstunden gekürzt.

Für Arbeitnehmer, deren Gehalt über 13.510 Euro brutto pro Jahr liegt, ergeben sich nur indirekte Änderungen durch die Erhöhung der vom Lohngarantiefond (FOGASA) gezahlten Lohn- und Abfindungsgrenzen oder des pfändungsgeschützten Gehaltsanteils.

Bei Ausbildungs- und Lehrverträgen darf die Vergütung in keinem Fall unter dem interprofessionellen Mindestlohn im Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitszeit gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags liegen (Art. 11.2.g ET).

Auswirkungen der Erhöhung des Grundgehaltes bei den Beitragszahlungen

Die wichtigste Auswirkung der Änderung des Mindestlohns ist das Ende der Stagnierung der Beitragsbemessungsgrundlage der Sozialversicherung (Art. 119.Uno.1 LPGE 2021).

Die Mindestbemessungsgrundlagen werden um denselben Prozentsatz erhöht, um den sich der Mindestlohn erhöht (Art. 119.1 Abs.2 LPGE 2021). All dies wird zu einem Anstieg der Beitragseinnahmen führen.

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