Spanien aktuell

Im Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 22.Mai 2019, wird der neue Entwurf für die Vorlage von verpflichtenden Informationen festgelegt, die bei der Einreichung der konsolidierten Jahresabschlüsse beim Handelsregister mit veröffentlich werden müssen.

Die Änderungen in den Rechnungslegungsvorschriften haben beim Einreichen der konsolidierten Jahresabschlüsse zu folgenden Verbesserungen geführt:

  • Bei der Online-Hinterlegung auf der Webseite des Handelsregisters
  • Beim Antrag zur Einreichung der Jahresabschlüsse
  • Im fachspezifischen Anhang für die digitale Informationshinterlegung, um damit die vom Konzern verwendete Option für die nichtfinanzielle Informationserklärung einzugrenzen (entweder als Teil des Geschäftsberichtes oder als separate Erklärung)

Das Einreichen im Handelsregister

Unternehmen, die verpflichtet sind, in ihren konsolidierten Jahresabschlüssen eine nichtfinanzielle Information abzugeben, können dies sowohl als separate Erklärung, als auch als Teil des Konzernlageberichts tun. Die Entscheidung muss jedoch ausdrücklich beim Einreichen auf der Webseite des Handelsregisters vermerkt werden.

Die neue Richtlinie nimmt ebenfalls Bezug auf die einzige Zusatzbestimmung des Gesetzes 10/2010, vom 28 April, in Hinsicht auf die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Vorschrift führt eine zusätzliche Verpflichtung für natürliche oder juristische Personen ein, die alle oder einen Teil der Dienstleistungen anbieten, die im Artikel 2 des Gesetzes 10/2010 aufgeführt sind. Betroffen sind u.a. Banken, Investitionsdienstleistungen, Verwaltungsgesellschaften, Notare oder Registerbeamte.

Folgende natürliche oder juristische Personen, die die im Artikel 2.1.o) des Gesetzes zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgeführten Dienstleistungen anbieten, sind verpflichtet diese zusätzliche Information vorzulegen:

  • Gründung von Gesellschaften oder andere juristische Personen
  • Ausführende von Geschäftsleitungsfunktionen, VR-Sekretäre (die nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sind) oder externe Berater eines Unternehmens
  • Ausführende von Mitgliedschaftsfunktionen von Vereinen oder ähnliche Funktionen in Bezug auf andere juristische Personen oder die Veranlassung dieser Funktionen durch eine andere Person
  • Bei Angabe einer Betriebsstätte oder Geschäftsadresse
  • Ausführende von Treuhandfunktionen in einem Trust
  • Ausführende von Aktionärsfunktionen im Namen einer anderen Person

Zusätzliche Information: Die Art der erbrachten Dienstleistungen. Örtlicher Wirkungsbereich unter Angabe der Gemeinde und Provinz. Erbringung dieser Dienstleistungen für nicht Ansässige im laufenden Geschäftsjahr. In Rechnung gestellter Betrag für die aufgeführten Dienstleistungen im laufenden und vorhergehenden Geschäftsjahr, wenn die Tätigkeit der Dienstleister gegenüber den Unternehmen nicht allein und ausschließlich war. Sollte der Betrag nicht erfasst werden können, muss dies ausdrücklich angegeben werden. Anzahl der durchgeführten Operationen, aufgegliedert nach Klasse und Art. Sollten keine Operationen durchgeführt worden sein, muss dies ausdrücklich angegeben werden. Änderungen in Bezug auf den im Register aufgeführten tatsächlichen Eigentümer.

Für die Nichtregistrierung sind Bußgelder von bis zu 60.000 Euro vorgesehen.

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